+++ „Jägerhöck, Donnerstag, 16. März, ab 18.30 Uhr“ +++ „Weiterbildungsabend, Montag, 06. März, 19.30 Uhr, (Neuerungen bei Jagdwaffen und Zubehör)“ +++ Schiessbeginn exklusiv Hubertus-Mitglieder, 10. März“ +++ Weiterbildungsabend, 03. April, 19.30 Uhr, (Referent Dominik Thiel, Vorsteher ANJF) +++ |
Bern, 27.06.2012 – Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Juni 2012 die Jagdverordnung revidiert. Er schafft damit die Grundlage für einen den heutigen Ansprüchen entsprechenden Umgang mit Wildtieren. Die Verordnung erweitert insbesondere die Möglichkeiten der Regulation von Wildtieren, die grosse Schäden oder erhebliche Gefährdungen verursachen. Gleichzeitig wird der Schutz der Wildtiere vor Störungen durch Freizeitaktivitäten verbessert. Die Revision tritt am 15. Juli 2012 in Kraft.
Wildtiere bereichern die Kulturlandschaft der Schweiz. Sie können aber auch Schäden und Konflikte verursachen. Solch negativen Auswirkungen muss vorgebeugt werden und es gilt, zwischen Schutz und Nutzung ein Gleichgewicht zu finden; dies bei jagdbaren und bei geschützten Tieren. Für die geschützten Arten Luchs, Wolf und Biber erweitert die revidierte Jagdverordnung die bestehenden Möglichkeiten zur regionalen Regulierung. Neu können die Kantone deren Bestände regulieren, wenn die Tiere Infrastrukturanlagen erheblich gefährden, grosse Schäden an Nutztieren verursachen oder den Wildbestand übermässig vermindern. Eine solche Regulation setzt eine Bewilligung des Bundes voraus und darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Artenvielfalt nicht gefährdet wird.
Die verstärkte Nutzung der Natur durch Freizeitaktivitäten erhöht den Druck auf die Rückzugsräume der Wildtiere. Wildtiere sind insbesondere im Winter auf ungestörte Lebensräume angewiesen. Störungen führen zu unnötigem Energieverbrauch, den die Tiere nicht kompensieren können. Um das Wild vor übermässigen Störungen zu schützen, schafft die Jagdverordnung die Möglichkeit, dass die Kantone unter Einbezug der Verbände und Organisationen Wildruhezonen bezeichnen können. Diese Zonen dürfen Sportlerinnen und Touristen nur zeitweise und dann höchstens auf speziell bezeichneten Routen und Wegen begehen.
https://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/27315.pdf